Der rechtswidrige Verkauf von Split-Klimageräten an Endverbraucher, die nicht die erforderlichen Zertifikate und Kenntnisse für den fachgerechten Einbau besitzen, widerspricht nicht nur den europäischen und nationalen Vorschriften, sondern gefährdet auch die Sicherheit der Verbraucher. Darauf haben unter anderem der Verband Deutscher Kälte-Klima-Fachbetriebe (VDKF), Bonn, und die Bundesfachschule Kälte-Klima-Technik (BFS), Maintal, hingewiesen. Die bestehende Regelung verlangt, dass Käufer von Split-Klimageräten den Einbau durch zertifizierte Fachbetriebe nachweisen müssen. Händler sind verpflichtet, diesen Nachweis zu dokumentieren und aufzubewahren. Doch die Realität sieht anders aus. Florian Fischer, Geschäftsführer der cci Dialog GmbH, hatte hierzu einen mehrfach kommentierten Meinungsbeitrag verfasst (siehe cci278894).
Nun zieht die von VDKF und BFS initiierte Aktion gegen den rechtswidrigen Verkauf weitere Kreise. Ein Online-Händler wurde aufgrund einer entsprechenden Anzeige bei der zuständigen Überwachungsbehörde von dieser kontaktiert. Da er rechtswidrig Splitgeräte an Endkunden verkauft hat, versucht der Händler sich abzusichern, indem er nun seine Kunden anruft und von ihnen verlangt, rückwirkend schriftlich zu bestätigen, dass der Einbau von einem zertifizierten Fachbetrieb durchgeführt wurde. Der Händler droht ansonsten, so der VDKF, die Strafe von 50.000 € wegen des Verstoßes gegen die Chemikalienklimaschutzverordnung auf die Kunden umzulegen. "Ein kurioses Verhalten, denn den Verstoß nach § 9 (3) der Verordnung begeht nicht der Käufer, sondern der Händler", heißt es seitens VDKF und BFS.
Im Zusammenhang mit Anzeigen gegenüber Händlern, hat es laut VDKF unterschiedliche Auffassungen darüber gegeben, welche Behörde zuständig ist. In Baden-Württemberg war man der Auffassung, dass man sich bei einer Beschwerde an die Behörde im eigenen Bundesland wenden müsse; in Nordrhein-Westfalen sah man den Sachverhalt so, dass die Behörde am Firmensitz des Online-Händlers zuständig sei. "Hier hatten die Behörden Zuständigkeits-Ping-Pong gespielt", so der VDKF. Der Verband hat interveniert und eine verbindliche Klarstellung eingefordert. Diese ist nun erfolgt. Per Mail teilte das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW mit: Für die Bearbeitung von Beschwerden über den Online-Verkauf von Split-Klimageräten ist jeweils die für den Unternehmenssitz des Händlers örtlich zuständige Behörde zuständig.
Auch die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) hat sich nach VDKF-Nachfrage zu dem Sachverhalt geäußert. Der zuständige Ausschuss Fachfragen und Vollzug (ASFV) der BLAC teilte schriftlich mit, dass die Überwachungsmaßnahmen der Chemikalienbehörden den jeweiligen Zuständigkeiten in den Bundesländern entsprechen. Überwachungsmaßnahmen würden von den zuständigen Behörden einerseits aktiv durch Stichprobenkontrollen und andererseits anlassbezogen erfolgen. "Bereits jetzt werden Verstöße gegen chemikalien-rechtliche Regelungen beim Verkauf von Split-Klimageräten von den Vollzugsbehörden verfolgt", so der BLAC. Des Weiteren würden die Vollzugsbehörden "bezüglich der erweiterten Pflichten für Unternehmen beim Verkauf von nicht hermetisch geschlossenen Einrichtungen gemäß der neuen F-Gase-VO sensibilisiert werden", so der Verband. Die BLAC-Expertengruppe Internetüberwachung überwache laut BLAC schon jetzt aktiv Angebote von Split-Klimageräten im Online-Handel.
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